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   ArbG Trier, 23.09.2010 - 3 Ca 69/10   

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https://dejure.org/2010,37362
ArbG Trier, 23.09.2010 - 3 Ca 69/10 (https://dejure.org/2010,37362)
ArbG Trier, Entscheidung vom 23.09.2010 - 3 Ca 69/10 (https://dejure.org/2010,37362)
ArbG Trier, Entscheidung vom 23. September 2010 - 3 Ca 69/10 (https://dejure.org/2010,37362)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 Abs 2 S 1 KSchG, § 77 Abs 4 S 1 BetrVG
    Betriebsbedingte Kündigung wegen Arbeitsplatzwegfall - Entzug einer ordentlichen Unkündbarkeit durch Kündigung der entsprechenden Betriebsvereinbarung - echte belastende Rückwirkung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 10.07.2008 - 2 AZR 1111/06

    Kündigung - Anforderungsprofil - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus ArbG Trier, 23.09.2010 - 3 Ca 69/10
    Nach der insoweit gefestigten BAG-Rechtsprechung stellt es noch kein betriebliches Erfordernis zur Kündigung eines Arbeitnehmers dar, wenn die von diesem verrichtete Tätigkeit im wesentlichen fortbesteht und der Arbeitgeber lediglich bestimmte Arbeitsplätze umgestaltet, umwidmet oder einer anderen Abteilung zuordnet, und zwar auch dann nicht, wenn er sie zu Beförderungsstellen oder höherwertigen Arbeitsplätzen umgestaltet (BAG 10.11.1994 NZA 1995, 566, 568; 30.08.1995 NZA 1996, 496, 497 f.; 18.10.2000 NZA 2001, 437, 441; 10.07.2008 NZA 2009, 312, 315).

    Sofern er das Anforderungsprofil für mit langjährig beschäftigten Arbeitnehmern besetzte Arbeitsplätze ändert, trifft ihn eine erhöhte Darlegungslast, da er ansonsten unter Berufung auf eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Unternehmerentscheidung eine missbräuchliche Umgehung des Kündigungsschutzes der betreffenden Arbeitnehmer erzielen könnte, indem er in sachlich nicht gebotener Weise die Anforderungen an die Qualifikation des betreffenden Arbeitsplatzinhabers verschärft (so ausdrücklich BAG 10.07.2008 NZA 2009, 312, 314 f.).

    Insoweit hat er darzulegen, dass für die Neubestimmung des Anforderungsprofils ein betrieblicher Anlass besteht und es sich bei der zusätzlich geforderten Qualifikation um ein nachvollziehbares, arbeitsplatzbezogenes Kriterium für eine Stellenprofilierung handelt (BAG 10.07.2008 NZA 2009, 312, 315).

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus ArbG Trier, 23.09.2010 - 3 Ca 69/10
    Echte Rückwirkung einer normativen Regelung (wie gem. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG einer Betriebsvereinbarung) liegt in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- wie auch des Bundesarbeitsgerichts dann vor, wenn die Norm in einen der Vergangenheit angehörenden, d. h. vor ihrem Inkrafttreten verwirklichten Tatbestand eingreift (vgl. nur BVerfG 23.03.1971 NJW 1971, 1211; 23.11.1999 NJW 2000, 413, 415; BAG 06.06.2007 AP Nr. 39 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa; 15.11.2000 NZA 2001, 900, 902).
  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 465/99

    Betriebsbedingte Kündigung; vertragliche Einschränkung des Kündigungsrechts des

    Auszug aus ArbG Trier, 23.09.2010 - 3 Ca 69/10
    Nach der insoweit gefestigten BAG-Rechtsprechung stellt es noch kein betriebliches Erfordernis zur Kündigung eines Arbeitnehmers dar, wenn die von diesem verrichtete Tätigkeit im wesentlichen fortbesteht und der Arbeitgeber lediglich bestimmte Arbeitsplätze umgestaltet, umwidmet oder einer anderen Abteilung zuordnet, und zwar auch dann nicht, wenn er sie zu Beförderungsstellen oder höherwertigen Arbeitsplätzen umgestaltet (BAG 10.11.1994 NZA 1995, 566, 568; 30.08.1995 NZA 1996, 496, 497 f.; 18.10.2000 NZA 2001, 437, 441; 10.07.2008 NZA 2009, 312, 315).
  • BAG, 10.11.1994 - 2 AZR 242/94

    Betriebsbedingte Kündigung; Beförderungsanspruch; soziale Auswahl

    Auszug aus ArbG Trier, 23.09.2010 - 3 Ca 69/10
    Nach der insoweit gefestigten BAG-Rechtsprechung stellt es noch kein betriebliches Erfordernis zur Kündigung eines Arbeitnehmers dar, wenn die von diesem verrichtete Tätigkeit im wesentlichen fortbesteht und der Arbeitgeber lediglich bestimmte Arbeitsplätze umgestaltet, umwidmet oder einer anderen Abteilung zuordnet, und zwar auch dann nicht, wenn er sie zu Beförderungsstellen oder höherwertigen Arbeitsplätzen umgestaltet (BAG 10.11.1994 NZA 1995, 566, 568; 30.08.1995 NZA 1996, 496, 497 f.; 18.10.2000 NZA 2001, 437, 441; 10.07.2008 NZA 2009, 312, 315).
  • BAG, 20.09.1984 - 2 AZR 633/82

    Fristlose Kündigung wegen Diebstahls - Kiwi-Fall

    Auszug aus ArbG Trier, 23.09.2010 - 3 Ca 69/10
    Einer umgedeuteten ordentlichen Kündigung fehlte es jedenfalls an einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats, der ausschließlich zu der außerordentlichen fristlosen Kündigung angehört wurde und dieser auch nicht ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt hat (vgl. insoweit BAG 20.09.1984 NZA 1985, 286, 287; KR/Etzel, § 102 BetrVG Rn. 182a).
  • BAG, 15.11.2000 - 5 AZR 310/99

    Abändernde Betriebsvereinbarung über Entgeltfortzahlung

    Auszug aus ArbG Trier, 23.09.2010 - 3 Ca 69/10
    Echte Rückwirkung einer normativen Regelung (wie gem. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG einer Betriebsvereinbarung) liegt in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- wie auch des Bundesarbeitsgerichts dann vor, wenn die Norm in einen der Vergangenheit angehörenden, d. h. vor ihrem Inkrafttreten verwirklichten Tatbestand eingreift (vgl. nur BVerfG 23.03.1971 NJW 1971, 1211; 23.11.1999 NJW 2000, 413, 415; BAG 06.06.2007 AP Nr. 39 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa; 15.11.2000 NZA 2001, 900, 902).
  • BAG, 30.08.1995 - 1 ABR 11/95

    Mitbestimmung bei Versetzung - Sozialauswahl

    Auszug aus ArbG Trier, 23.09.2010 - 3 Ca 69/10
    Nach der insoweit gefestigten BAG-Rechtsprechung stellt es noch kein betriebliches Erfordernis zur Kündigung eines Arbeitnehmers dar, wenn die von diesem verrichtete Tätigkeit im wesentlichen fortbesteht und der Arbeitgeber lediglich bestimmte Arbeitsplätze umgestaltet, umwidmet oder einer anderen Abteilung zuordnet, und zwar auch dann nicht, wenn er sie zu Beförderungsstellen oder höherwertigen Arbeitsplätzen umgestaltet (BAG 10.11.1994 NZA 1995, 566, 568; 30.08.1995 NZA 1996, 496, 497 f.; 18.10.2000 NZA 2001, 437, 441; 10.07.2008 NZA 2009, 312, 315).
  • BAG, 21.07.1988 - 2 AZR 527/87

    Anspruch auf Vorruhestandsgeld - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bis zum

    Auszug aus ArbG Trier, 23.09.2010 - 3 Ca 69/10
    Eine echte belastende Rückwirkung bedarf aber, da sie eben in abgeschlossen entstandene Rechte eingreift, jedenfalls im Falle ihrer kollektiv-rechtlichen Anordnung und damit normativen Geltungsweise (vgl. für die Betriebsvereinbarung § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) einer ausdrücklichen Anordnung, da sie wie jeder Rechtssatz im Zweifel nur die zukünftige Rechtslage ordnen will (vgl. BAG 19.09.1995 NZA 1996, 386, 388; ferner BAG 21.07.1988 NZA 1989, 559 f.; 01.12.2004 - 4 AZR 103/04).
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

    Auszug aus ArbG Trier, 23.09.2010 - 3 Ca 69/10
    Echte Rückwirkung einer normativen Regelung (wie gem. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG einer Betriebsvereinbarung) liegt in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- wie auch des Bundesarbeitsgerichts dann vor, wenn die Norm in einen der Vergangenheit angehörenden, d. h. vor ihrem Inkrafttreten verwirklichten Tatbestand eingreift (vgl. nur BVerfG 23.03.1971 NJW 1971, 1211; 23.11.1999 NJW 2000, 413, 415; BAG 06.06.2007 AP Nr. 39 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa; 15.11.2000 NZA 2001, 900, 902).
  • BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 498/04

    Personalratsanhörung zur ordentlichen Probezeitkündigung

    Auszug aus ArbG Trier, 23.09.2010 - 3 Ca 69/10
    Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die für ihn maßgeblichen der Kündigung zu Grunde liegenden Tatsachen so genau und umfassend darzulegen, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden (BAG 11.12.2003 AP Nr. 65 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl; 21.07.2005 NZA-RR 2006, 331, 332; KR/Etzel, § 102 BetrVG Rdn. 62a; ErfK/Kania, § 102 BetrVG Rn. 6; GK-BetrVG/Raab, § 102 Rn. 58).
  • BAG, 19.09.1995 - 1 AZR 208/95

    Nachträgliche Heilung einer mitbestimmungswidrigen Anrechnung von Tariferhöhungen

  • BAG, 16.05.1972 - 5 AZR 459/71

    Nichteinhaltung einer tariflichen Schriftform - Unzulässige Rechtsausübung -

  • BAG, 01.12.2004 - 4 AZR 103/04

    Geltung eines Altersteilzeit-TV für einen vorher abgeschlossenen

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